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Kein Markenschutz mehr für „Steirisches Kürbiskernöl“ – und was Inhaber von „Gütezeichen“-Marken daraus lernen können

Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) war ein Rechtsstreit zwischen der Inhaberin der Wortbildmarke „Steirisches Kürbiskernöl“ und einem Unternehmen, das auch steirisches Kürbiskernöl verkaufen wollte. Die Markeninhaberin hatte mit einem Verein einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Dadurch durfte der Verein die Wortbildmarke „Steirisches Kürbiskernöl“ Produzenten von steirischem Kürbiskernöl zur Verfügung stellen.

Das Unternehmen, das ebenso steirisches Kürbiskernöl verkaufen wollte, begehrte die Löschung der Marke „Steirisches Kürbiskernöl“ wegen fehlender ernsthafter Verwendung: Weder die Markeninhaberin, noch deren Lizenznehmer würden steirisches Kürbiskernöl verkaufen. Daher fehle die ernsthafte kennzeichenmäßige Verwendung der Marke.

Nach dem österreichischen Markenschutzgesetz haben Markeninhaber (oder Dritte mit dessen Zustimmung) ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre ab Eintragung der Marke für die Waren und/oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft kennzeichenmäßig im Inland zu verwenden. Andernfalls kann ein anderer die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung geltend machen.

Nach dem OGH wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion verwendet wird: Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Produkte. Durch eine Marke soll eine Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können. Weist die Marke nur auf eine bestimmte Produktqualität, jedoch nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, fehlt es an der ernsthaften Benutzung der Marke.

Wird eine Marke hingegen als bloßes „Gütezeichen“ zur Kennzeichnung von Waren verwendet und von Verbrauchern auch so wahrgenommen, bildet die Benützung durch die Produzenten keine ernsthafte Benutzung der Marke. Gütezeichen gewährleisten eine bestimmte Qualität von Produkten verschiedener Unternehmen. Sie weisen also nicht auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Produkte hin, sondern bloß auf deren Qualität.

Wenn jedoch das „Gütezeichen“ die Herkunft der Waren aus einem einzigen Unternehmen garantiert, welches für die Produktqualität verantwortlich gemacht werden kann, liegt eine ernsthafte Benutzung der Marke vor. Andernfalls ist die Marke durch etwaige Löschungsanträge anderer gefährdet.

In der gegenständlichen Entscheidung verneinte der OGH die ernsthafte Benutzung der Marke „Steirisches Kürbiskernöl“. Er vertrat die Ansicht, die Marke werde als bloßes „Gütezeichen“ verwendet. Das Zeichen würde nicht die erforderliche Herkunftsfunktion erfüllen. Aus diesem Grund entschied er für die Löschung der Marke. Um auch „Gütezeichen“ markenrechtlichen Schutz zu gewähren, wurde im Herbst 2017 eine neue Markenform in Österreich geschaffen, die sog. Gewährleistungsmarke. Diese Markenform dient der Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität, die Herkunftsfunktion spielt hier keine Rolle

Haben auch Sie eine Marke, die als „Gütezeichen“ verwendet wird? Und haben Sie daher eine Löschung aus dem Markenregister zu befürchten? Möchten Sie wissen, ob in Ihrem Fall eine Gewährleistungsmarke die richtige Markenform ist? In allen Fragen rund um das Thema Markenrecht sind wir jederzeit gerne für Sie da. Wenden Sie sich an Mag. Alina Alavi Kia (Alina.AlaviKia@h-i-p.at) oder vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter (01) 521 75 0.