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Aus Gemeinschaftsmarke wird Unionsmarke

Die EU-Markenreform bringt uns die Verordnung 2015/2424, die am 23.3.2016 in Kraft getreten ist – und das europäische Markenrecht in wesentlichen Punkten verändert. Das ehemalige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ändert seinen Namen in Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Auch die Gemeinschaftsmarke (GM) wurde umbenannt und heißt künftig Unionsmarke (UM).



Es ändert sich aber nicht nur die Terminologie. Seit 23.3.2016 sind noch weitere Neuerungen zu beachten:

  • Die Anmeldung der Unionsmarke erfolgt nur mehr direkt beim EUIPO und ist nicht wie bisher über nationale Markenämter möglich.
  • Es ändert sich auch die Gebührenstruktur für Markenanmeldungen, was sowohl zu Vergünstigungen, als auch stellenweise zu Verteuerungen der Gebühren führt.

  • In einem zweiten Schritt werden ab 1.10.2017 weitere Änderungen wirksam:

    • Eine neue Art der Marke wird eingeführt: Die sogenannte Unionsgewährleistungsmarke kennzeichnet Waren und Dienstleistungen, deren Markeninhaber auch für Eigenschaften wie Material, Qualität oder Herstellungsart ihrer Produkte Gewähr leistet.
    • Das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit der Marke, welches bis dahin uneingeschränkt galt, entfällt. Wichtig ist dann nur noch, dass das Zeichen so dargestellt werden kann, dass der Schutzgegenstand erkennbar ist. Damit wird die Eintragung von Klangmarken vereinfacht und jene von Geruchs- und Geschmacksmarken ermöglicht.

    • Noch Fragen? Unsere Markenrechtsexperten Dr. Thomas Höhne (thomas.hoehne@h-i-p.at) und Mag. Georg Streit (georg.streit@h-i-p.at) beraten Sie gerne!